Kirche im Rundfunk: rechtliche Grundlagen

Im Gebiet von Nordrhein-Westfalen gibt es drei evangelische Landeskirchen (Ev. Kirche im Rheinland, Ev. Kirche von Westfalen und Lippische Landeskirche) sowie fünf katholische (Erz)Bistümer (Köln, Aachen, Essen, Paderborn und Münster). Im Landesmediengesetz NRW ist im § 36, Abs. 4 festgelegt, dass den Kirchen und der jüdischen Kultusgemeinde auf Wunsch „angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen“ sind.

Auf diesem sog. „Drittsenderecht“, das so fast gleichlautend auch in allen anderen Landesmediengesetzen in Deutschland zu finden ist, beruhen fast alle Aktivitäten der Kirchen in den Radio- und Fernsehanstalten. Das Drittsenderecht gilt für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (z.B. WDR, NDR oder Bayrischer Rundfunk) und privatwirtschaftliche Sender (z.B. NRW-Lokalradios, Antenne Bayern, Radio Schleswig-Holstein) gleichermaßen. Da es den öffentlich-rechtlichen Rundfunk schon sehr viel länger gibt – in der heutigen Form seit Ende der 40er Jahre – können die Kirchen dort schon auf eine entsprechend lange Mitarbeit/Beteiligung zurückblicken: Die erste Predigt im deutschen Radio wurde am 25. November 1923 ausgestrahlt. Das kirchliche Engagement im Privatfunk ist damit verglichen recht neu – es reicht zurück bis in die Mitte der 80er Jahre.

Da die öffentlich-rechtlichen Sender sich nicht nur durch Werbeeinnahmen sondern auch und vor allem durch die von den Bürgern zu zahlende Rundfunkgebühr finanzieren, kommt ihnen ein so genannter „Grundversorgungsauftrag“ zu. Sie müssen also neben Unterhaltungsangeboten auch die ganze Palette von Bildungs- und Informationsangeboten in ihrem Programm haben, und dazu zählen wiederum auch Berichte und Informationen über Kirche und Religionen. Alle öffentlich-rechtlichen Sender haben deshalb eigene „Kirchenredaktionen“ mit fest angestellten Journalisten, die diesen Themenbereich abdecken.

Im WDR z.B. heißt diese Redaktion kurz „RTK“, das steht für „Religion, Theologie und Kirche“. Ihre Aufgabe ist kurz gefasst die Berichterstattung über Kirche nach journalistischen Maßstäben (also Fakten, Informationen, aber auch Meinungen/Kommentare zu kirchlichen Ereignissen). Die Aufgabe der kirchlichen Beauftragten für die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Sender beschränkt sich dementsprechend auf die Verkündigung des Evangeliums, sie nutzen das Medium als „elektronische Kanzel“. Dies geschieht z.B. in Form von Morgenandachten, Choralandachten oder auch Gottesdienstübertragungen in Radio und Fernsehen. Auch das berühmte „Wort zum Sonntag“ fällt in diese Kategorie. Diese von der Kirche verantworteten „Glaubensbeiträge“ sind typischerweise monologisch angelegt (also nur ein/e Sprecher/in), und sie werden meist auch zur immer gleichen Zeit auf einem festen Programmplatz ausgestrahlt.

Private Rundfunksender arbeiten als gewinnorientierte Wirtschaftsunternehmen und finanzieren sich ausschließlich durch Werbeeinnahmen. Daher müssen Privatsender ein massenattraktives Programm anbieten, das sich sehr stark auf die für die Werbeindustrie relevante Zielgruppe der 14- bis 49jährigen konzentriert. Einen „Grundversorgungsauftrag“ wie oben beschrieben haben sie nicht, dementsprechend verfügen sie auch in der Regel nicht über eine eigene Kirchenredaktion.

  • Manfred Rütten
  • Manfred Rütten